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Satzung & Anml.
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EU-DSGVO
Satzung, Anmelduns-Antrag & Änderungs-Mitteilung


Bitte das Anmelde-, bzw das Äauml;nderungs-Formular downloaden, ausdrucken, ausfüllen und
an den Club-Vorsitzender per Post senden!

Adresse:

CBX550-Club-Club-Vorsitzender
Uwe Föhrding "Spider"
Schmiedestraße 8
47055 Duisburg

Acrobat Reader [Download vom Aufnahme-Antrag im PDF-Format (Acrobat Reader)]

Acrobat Reader [Download der Änderungs-Mitteilung im PDF-Format]





Satzung vom 18.06.2005

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen CBX 550 Club Deutschland e.V. und ist beim
Amtsgericht in Bödingen - Vereinsregister VR 590 - eingetragen.
Sitz des Vereins ist 63695 Glauburg

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist
a. Der Zusammenschluss von Motorradinteressenten, Liebhabern und
Veteranenfreunden der Honda CBX 550 F/F2 Modelle sowie deren Umbauten.
b. Der Erhalt der CBX 550 F/F2.
c. Die Pflege der Motorradtouristik.
d. Die Vermittlung des Austausches technischer und touristischer Erfahrungen
unter seinen Mitgliedern.
e. Die Pflege des Kontaktes unter den Mitgliedern durch regelmäßige
Zusammenkünfte.
f. Den Gedanken der Völkerverständigung durch Ausrichtung und Teilnahme an
nationalen und internationalen Motorradtreffen, sowie durch nationale und
internationale Motorradtouren zu pflegen.

§ 3 Mitglieder

1. Der CBX 550 Club Deutschland besteht aus:
a. Ordentlichen Mitgliedern
b. Fördermitgliedern.

2. Die ordentlichen Mitglieder sind Vollmitglieder, Familienmitglieder und
Ehrenmitglieder.

3. Die Anmeldung als Mitglied hat schriftlich unter Benutzung des Aufnahmeantrags
des Vereins zu erfolgen.

4. Familienmitglied kann nur werden, wer in gerader Linie mit dem Vollmitglied
verwandt ist und im selben Haushalt lebt.

5. Personen die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben,
können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.

6. Juristische Personen sowie die Vorsitzenden der auslündischen CBX 550 Clubs
können Fördermitglieder werden.

7. Ein Anspruch auf Aufnahme in den CBX 550 Club Deutschland besteht nicht. Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung müssen die
Gründe hierfür nicht angegeben werden. Die Ablehnung bedeutet kein Werturteil
gegen den Antragsteller. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der
Antragsteller hiergegen Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. In der
Mitgliederversammlung ist dem Antragsteller Gelegenheit zur persönlichen
Stellungnahme zu geben.

8. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem auf der Beitrittserklärung angegebenen Tag.

§ 4 Rechte der Mitglieder

1. Alle ordentlichen Mitglieder sind gleichberechtigt bei Wahlen und Abstimmungen
über das Vereinsinteresse, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2. Jedes volljährige Mitglied kann für jedes Amt innerhalb des Vereins gewählt
werden.

3. Die Mitglieder können vom Verein Auskunft, Rat und Unterstützung in allen
Angelegenheiten der unter § 2 Abs. 1a angegebenen Motorradtypen erwarten.

4. Die Mitglieder sind berechtigt Anträge an die Mitgliederversammlung und den
Vorstand zu richten.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet den Jahresbeitrag rechtzeitig zu entrichten.

2. Alle Mitglieder verpflichten sich, den Verein zu fördern und zu unterstützen, die
Satzung einzuhalten und in ihrem Rahmen getroffene Entscheidungen mit zu tragen.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch
a. Tod
b. Austritt
c. Ausschluss

2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Kündigung zum Jahresende, unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von acht Wochen, erfolgen.

3. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch
bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.

4. Rechte am Vermögen des Vereines oder Teilen davon, erlöschen mit dem Ende der
Mitgliedschaft.

§ 7 Ausschluss eines Mitgliedes

1. Der Ausschluss kann erfolgen,
a. wenn das Vereinsmitglied trotz dreimaliger Mahnung mit der Bezahlung seines
Beitrages im Rückstand ist.
b. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die
Interessen und Ziele des Vereins handelt.

2. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch einen Vorstandsbeschluss mit
sofortiger Wirkung. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter
Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu
den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem
Mitglied unter Darlegung der Gründe durch einen eingeschriebenen Brief bekannt
zu geben.

3. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied Berufung bei der
Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1
Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich
eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur
persönlichen Stellungnahme zu geben.

4. Bei Ausschluss aus dem Verein erlöschen mit sofortiger Wirkung alle Ansprüche
aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen,
Sacheinlagen oder Spenden sind ausgeschlossen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. die Kassen

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet einmal
jährlich beim Deutschlandtreffen statt. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung
bestimmt der Vorstand.

2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vereinsvorsitzende, bei
seiner Verhinderung ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied.

3. Der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegt insbesondere:
a. die Beratung und Beschlussfassung über die Aufgaben und Ziele des Vereins;
b. die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes über das abgelaufene
Geschäftsjahr nebst Entlastung des Vorstandes;
c. die Wahl des Vorstandes;
d. die Wahl von zwei Kassenprüfern;
e. die Festsetzung des Jahresbeitrages;
f. die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g. die Entscheidung über jede änderung der Satzung;
h. und die Entscheidung über Auflösung des Vereins.

4. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat mit einer Frist von
acht Wochen, schriftlich durch Rundschreiben an alle Mitglieder, unter
Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem
Tag, an dem die Einladung zur Post gegeben worden ist (Poststempel).Die
Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte, dem Verein gemeldete
Adresse gerichtet ist.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig in der Anzahl der erschienenen
Mitglieder.

6. Der Vorstand ist verpflichtet eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter
Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen, oder mindestens zwei
Vorstandsmitglieder dieses schriftlich verlangen. Dieser Zweck und Grund sind in
die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzunehmen.

7. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 4 Wochen vor
Durchführung derselben dem Vorstand vorliegen, wenn sie auf der
Mitgliederversammlung behandelt werden sollen.

8. Über nicht fristgerechte Anträge kann nur beraten werden, wenn sich mindestens
der zehnte Teil der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür aussprechen
und der Antrag keine Satzungsänderung beinhaltet.

§ 9 Beitragsordnung

1. Vollmitglieder : 20 € (Jahresbeitrag)

2. Familienmitglieder: 10 € (Jahresbeitrag)
Diese verzichten dafür auf ein eigenes Mitteilungsblatt.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.

4. Fördermitglieder legen ihren Beitrag, in Absprache mit dem Vorstand, selbst fest.

5. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. dem Vorstandsmitglied für das technische Referat
c. dem Vorstandmitglied für die Öffentlichkeitsarbeit
d. dem Schatzmeister.

2. Die Amtszeit des Vorstandes dauert 2 Jahre. Er bleibt jedoch solange im Amt bis
ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

3. Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins gem. § 26 BGB.
Ein Mitglied desselben vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

4. Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehö ren:
a. die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
b. die Ausführung des Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c. die Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern
d. der Verkehr mit den Behörden und Organisationen

5. Der Beschlussfassung des Vorstandes unterliegen ferner alle Fragen, die nicht
ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

6. Der Vorstand ist zu berufen, sofern es die Vereinsgeschäfte erfordern oder wenn
mindestens zwei Vorstandsmitglieder dieses verlangen. Es ist mindestens zweimal
im Jahr eine Vorstandssitzung einzuberufen. Ort und Zeitpunkt der
Vorstandssitzung bestimmt der Vorsitzende.

7. Der Vorstand ist nur in der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.

8. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandmitglieder,
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages.

9. Scheidet im Laufe einer Amtsperiode ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so kann
bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied durch den
Vorstand berufen werden. Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem
Ausscheiden aus dem Amt. Geschäfte und Aufnahmen von Mitgliedern per Telefon, Telefax oder E-mail
durchführen. Der Vorsitzende hat darüber Aufzeichnungen zu führen. Die Anzahl
der Vorstandsitzungen nach § 10 Abs. 6 bleibt dadurch unberührt.

12. Vor der Wahl des neuen Vorstandes ist eine Abstimmung zur Entlastung des alten
Vorstandes durchzuf�hren. Der Antrag auf Entlastung kann nur durch ein
volljähriges Mitglied, das kein Vorstandsmitglied ist, gestellt werden. Auch wenn
die Entlastung nicht bewilligt wurde, kann ein neuer Vorstand gewählt werden.

§ 11 Mitgliedsbeitrag

1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dieser ist bis zum 31.03. des Beitragsjahr zu
entrichten.

2. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Näheres
regelt die Beitragsordnung.

3. Die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge sind fur< alle ordentlichen
Mitglieder verbindlich.

§ 12 Rechnungswesen und Vermögen

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Der Vorstand ist zur genauen und sorgfältigen Geschts- und Kassenführung
verpflichtet.

3. Über das abgelaufene Geschäftsjahr ist der Mitgliederversammlung ein finanzieller
Rechenschaftsbericht vorzulegen. Dieser muss aus einer Übersicht über Einnahmen
und Ausgaben bestehen. Er ist für die Mitglieder anlässlich der Mitglieder-
versammlung auszulegen.

4. Der Schatzmeister ist persönlich für die ordnungsgemäße Kassenführung, auch
privatrechtlich, verantwortlich. Er verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über
Einnahmen und Ausgaben. Er überwacht die ordnungsgemäße Abrechnung der
Mitgliedsbeiträge, der Auslagen der Vorstandsmitglieder und der sonstigen
wirtschaftlichen Tätigkeiten des Vereins. Er führt die Beschlüsse des Vorstandes in
finanziellen Angelegenheiten aus. Er ist nicht berechtigt Gelder dem Vorstand
vorzuenthalten, sofern diesem nicht das Interesse des Vereins entgegensteht.

5. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die mit einem Amt betrauten Mitglieder haben
nur Ersatzansprüche für die ihnen tatsächlich entstandenen Auslagen.

6. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur
Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

7. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Kassenführung des Vereins
und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht. Sie dürfen keine
Vorstandsmitglieder sein.

§ 13 Wahlen und Abstimmungen

1. Alle volljährigen Mitglieder sind stimmberechtigt. Fördermitglieder haben kein
Stimmrecht. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht zulässig.

2. Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch offene Abstimmung, sofern nicht
gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

3. Es genügt, sofern es in dieser Satzung nicht anders geregelt ist, stets die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, der persönlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

4. Enthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

5. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen. Nochmalige
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

6. Schriftliche Abstimmung ist in einzelnen besonders dringlichen Angelegenheiten zulässig.

7. Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim und in Einzelabstimmung für die zu
besetzende Position. Für die Durchführung der Vorstandswahlen ist ein
Wahlausschuss zu bestellen. Bewerben sich mehr als zwei Personen und erreicht
keine über die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl
zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten
abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die
meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Ergibt auch der zweite Wahlgang
Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 14 Protokollführung

1. �ber die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen sowie deren
Abstimmungsvorgänge sind Protokolle zu führen, aus denen die Beschlüsse und
Abstimmungsergebnisse hervorgehen müssen. Die Protokolle sind gesammelt
aufzubewahren.

2. Die Protokolle sind auf Verlangen den Mitgliedern zur Einsicht vorzulegen. Die
Protokolle sind vom Vorsitzenden (bzw. Versammlungsleiter) und dem
Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 15 Haftung des Vereins

Für die An- und Abreise sowie Teilnahme bei Veranstaltungen des Vereins übernimmt
der Verein, soweit rechtlich zulässig, keine Haftung für Sach- oder Personenschäden.

§ 16 Satzungsänderungen

1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung
beschlossen werden.

2. Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Angabe des zu
ändernden Paragraphen der Satzung sowie sein geplanter neuer Wortlaut in
der Tagesordnung bekannt zu geben. Dieser Wortlaut kann jedoch im
Verlauf der Mitgliederversammlung durch deren Beschluss noch geändert
werden.

3. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer
Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

4. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Amtsgericht und Finanzamt
durch Ü bersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitgliedern erfolgen.
Die Abstimmung ist geheim durchzuführen.

2. Über die Verwendung des eventuell vorhanden Vereinsvermögen wird schriftlich
mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, unter Ausschluss
des Rechtsweges entschieden.

3. Das Vermögen ist bei Auflösung des Vereins ausschließlich zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden. Beschlüsse des Vereins über die künftige Verwendung
dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

4. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei
Liquidatoren.